Übersicht
Neun Vorwürfe, mit denen Lebensmittelbetriebe zu tun bekommen
Vom gesundheitsschädlichen Lebensmittel bis zur Kontrolle an der Grenzkontrollstelle im Hamburger Hafen: Was hinter den Normen steht und wo eine Verteidigung ansetzt.
Warum das Lebensmittelstrafrecht anders funktioniert
Wer § 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs aufschlägt, findet dort keinen Tatbestand im gewohnten Sinn. Er findet einen Verweis: strafbar macht sich, wer gegen bestimmte europäische Vorschriften verstößt. Was verboten ist, steht in Verordnungen der Europäischen Union, was die Strafe ist, im deutschen Gesetz. Man nennt das Blankettstrafrecht.
Für die Verteidigung hat das eine handfeste Folge. Der Vorwurf lässt sich auf zwei Ebenen angreifen: auf der Ebene des Verweises – trifft die europäische Norm den Sachverhalt überhaupt? – und auf der Ebene des Befundes, der die Norm mit Leben füllt. Beide Ebenen werden in der Praxis selten sauber getrennt. Ein Kontrollbericht schreibt „nicht sicher“, ein Gutachten schreibt einen Messwert, und dazwischen klafft die eigentliche Rechtsfrage.
Die zweite Besonderheit: Fast jeder Vorwurf beginnt als Ordnungswidrigkeit und kann zur Straftat werden. Die Grenze verläuft bei Vorsatz, bei grobem Eigennutz und bei der Frage, ob Menschen gefährdet wurden. Genau dort entscheidet sich, ob ein Betrieb einen Bußgeldbescheid bekommt oder eine Anklage.
Die Vorwürfe
Woran Verfahren im Lebensmittelrecht hängen
Die neun Bereiche decken ab, was in Schleswig-Holstein und Hamburg tatsächlich verfolgt wird – von der Hygienekontrolle im Gastronomiebetrieb bis zum Containerverfahren im Hafen.
Gesundheitsschädliche Lebensmittel
§ 58 LFGB, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im besonders schweren Fall bis zu fünf.
Mehr erfahren 02Hygiene und HACCP
Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Lebensmittelhygiene-Verordnung, Tier-LMHV. Der häufigste Anlass für Beanstandungen überhaupt.
Mehr erfahren 03Kennzeichnung und Irreführung
§ 59 LFGB, Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung. Von der Allergenangabe bis zum Gesundheitsversprechen.
Mehr erfahren 04Lebensmittelbetrug
§ 263 StGB. Wenn die Täuschung wirtschaftlich motiviert ist, ermittelt nicht die Bußgeldstelle, sondern die Wirtschaftsabteilung.
Mehr erfahren 05Rückruf und Meldepflicht
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Pflicht, sich selbst anzuzeigen – und wie man ihr nachkommt, ohne alles preiszugeben.
Mehr erfahren 06Öffentliche Warnung
§ 40 Absatz 1a LFGB. Nennung von Betrieb und Produkt im Internet, sechs Monate lang, schon beim hinreichenden Verdacht.
Mehr erfahren 07Bußgeldverfahren
§ 60 LFGB, § 130 OWiG, § 30 OWiG. Bis zu 100.000 Euro gegen die Person, dazu die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen.
Mehr erfahren 08Betriebsschließung und Untersagung
§ 39 LFGB, § 35 GewO. Sofort vollziehbar, mit Wirkung ab Zustellung – das schnellste und härteste Instrument der Behörde.
Mehr erfahren 09Einfuhr und Hafenkontrolle
Verordnung (EU) 2017/625. Grenzkontrollstelle Hamburger Hafen, Zurückweisung, Beschlagnahme ganzer Partien.
Mehr erfahrenGemeinsamer Nenner
Drei Fragen entscheiden fast jedes dieser Verfahren
Erstens
Trägt der Befund?
Probenahme, Transport, Lagerung, Untersuchungsmethode, Messunsicherheit, fehlende Gegenprobe: Ein Laborergebnis ist kein Naturgesetz, sondern das Ergebnis eines Verfahrens – und Verfahren haben Fehler.
Zweitens
Wem ist es zuzurechnen?
Zwischen dem Verstoß und der Geschäftsführung liegen Schichten: Schichtleitung, Qualitätsmanagement, Lieferant, Subunternehmer. Wer wofür verantwortlich war, ergibt sich aus der gelebten Organisation.
Drittens
War es vorsätzlich?
Der Unterschied zwischen Bußgeld und Anklage. Wer die Abweichung nicht kannte und nicht kennen musste, hat allenfalls fahrlässig gehandelt – und dafür sind die Folgen andere.
Vorgehen
Was am Anfang passiert
Der erste Schritt ist nie eine Stellungnahme. Der erste Schritt ist Akteneinsicht – und zwar in alles, was es gibt: Kontrollberichte, Probenahmeprotokolle, Untersuchungsberichte des Landeslabors oder des Instituts für Hygiene und Umwelt, interne Vermerke, den Schriftverkehr zwischen Überwachungsbehörde und Staatsanwaltschaft.
Erst danach steht fest, worüber überhaupt gestritten wird. Sehr oft zeigt sich dabei, dass der Vorwurf schmaler ist, als der Bescheid klingt: eine einzelne Charge statt einer Produktionsserie, ein Grenzwert knapp über der Bestimmungsgrenze, ein Befund ohne verwertbare Gegenprobe.
Parallel dazu wird geordnet, was der Betrieb ohnehin tun muss: Meldepflichten erfüllen, Fristen im Verwaltungsverfahren wahren, gegen sofort vollziehbare Anordnungen Eilrechtsschutz prüfen. Das eine darf das andere nicht beschädigen.
Wer welchen Teil übernimmt
Den verwaltungsrechtlichen Weg – Widerspruch, Eilantrag, Klage vor dem Verwaltungsgericht – führe ich nicht selbst. Diesen Part übernehmen Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler, mit denen ich zusammenarbeite; den Kontakt stelle ich her.
Bei mir bleibt die Strafverteidigung und die Abstimmung beider Stränge – damit keine Erklärung gegenüber der Behörde später in der Strafakte gegen Sie steht.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.