§ 60 LFGB · §§ 30, 130 OWiG
Das Bußgeldverfahren ist kein kleines Strafverfahren
Es hat eigene Regeln, eigene Fristen und einen eigenen Adressaten – oft zwei zugleich: die verantwortliche Person und das Unternehmen. Wer es als Formsache behandelt, verschenkt genau die Einwände, die später im Strafverfahren fehlen.
Wer belangt wird und mit welchem Rahmen
§ 60 LFGB ahndet Verstöße gegen das Lebensmittelrecht als Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen reicht je nach Tatbestand bis zu 100.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 20.000 Euro. Adressat ist die Person, die gehandelt hat – über § 9 OWiG auch das vertretungsberechtigte Organ oder der ausdrücklich Beauftragte.
Daneben steht die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Sie trifft den Inhaber des Betriebes, wenn er die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die erforderlich gewesen wären, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Der Rahmen liegt bei bis zu einer Million Euro, wenn die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist.
Über § 30 OWiG kommt schließlich die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst hinzu: bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen Straftat, bis zu fünf Millionen bei einer fahrlässigen, und bei Ordnungswidrigkeiten bis zur Höhe des dafür angedrohten Höchstmaßes. Nach § 17 Absatz 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen – das Höchstmaß darf dafür überschritten werden.
In der Praxis läuft das so: Die Bußgeldstelle beginnt mit dem Betriebsleiter, stellt fest, dass eine klare Delegation fehlt, und weitet auf die Geschäftsführung aus. Aus 800 Euro gegen einen Küchenleiter werden 40.000 Euro gegen die Gesellschaft.
Verfahrensgang
Von der Anhörung bis zum Amtsgericht
Anhörungsbogen
Der Anfang. Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Was hier geschrieben wird, ist der Ausgangspunkt für alles Weitere – auch für ein späteres Strafverfahren.
Akteneinsicht
Über einen Verteidiger. Erst mit dem Kontrollbericht, dem Probenahmeprotokoll und dem Untersuchungsbericht lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf trägt.
Bußgeldbescheid
Er benennt Tat, Norm, Betrag und Nebenfolgen. Ab Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen – eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert wird.
Einspruch
Er kann auf die Höhe beschränkt werden. Die Behörde prüft erneut und kann den Bescheid zurücknehmen; andernfalls geht die Sache über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht.
Hauptverhandlung
Vor dem Amtsgericht am Sitz der Behörde. Häufig endet das Verfahren hier durch Einstellung nach § 47 OWiG – aus Opportunitätsgründen, ohne Feststellung eines Verstoßes.
Rechtsbeschwerde
Gegen das Urteil zum Oberlandesgericht, bei niedrigen Beträgen nur nach Zulassung. Der Weg ist eng – umso wichtiger ist, was in erster Instanz vorgetragen wurde.
Wo sich ein Einspruch lohnt
- Verjährung. Ordnungswidrigkeiten nach dem LFGB verjähren kurz. Häufig ist ein erheblicher Teil des vorgeworfenen Zeitraums bereits nicht mehr verfolgbar, wenn der Bescheid zugestellt wird. Unterbrechungshandlungen müssen sich aus der Akte ergeben.
- Bestimmtheit des Vorwurfs. Ein Bußgeldbescheid muss die Tat so beschreiben, dass sie von anderen Vorgängen unterscheidbar ist. „Wiederholte Hygienemängel im Jahr 2025“ ist keine Tatbeschreibung.
- Richtiger Adressat. Wer war zum Tatzeitpunkt verantwortlich, und war diese Verantwortung wirksam übertragen? § 9 OWiG verlangt eine ausdrückliche Beauftragung.
- Bemessung. Nach § 17 OWiG zählen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, Vorwurf und wirtschaftliche Verhältnisse. Bei einem Kleinbetrieb ist der Regelsatz einer Bußgeldkatalogtabelle nicht ohne Weiteres angemessen.
- Abschöpfung. Wird ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft, muss er beziffert und begründet sein. Pauschale Schätzungen halten selten stand.
Ein Einspruch hat auch eine Kehrseite: Das Gericht ist an die Höhe des Bescheides nicht gebunden und kann sie erhöhen. Ob sich der Weg lohnt, entscheidet sich nach Akteneinsicht – nicht vorher.
Warum ein Bußgeld mehr sein kann als sein Betrag
Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wirkt über die Zahlung hinaus. Er begründet die Wiederholung im Sinne des § 40 Absatz 1a LFGB, er fließt in die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ein, er erscheint im Gewerbezentralregister, wenn der Betrag 200 Euro übersteigt, und er kann bei öffentlichen Auftraggebern zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Deshalb ist die Frage nie nur, ob sich der Einspruch rechnet. Sie lautet, was ein rechtskräftiger Bescheid in zwei Jahren auslöst.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.