Verteidigung
Was Verteidigung kostet – und wer sie trägt
Die Frage steht meist schon am zweiten Tag im Raum und wird trotzdem als letzte gestellt. Dabei lässt sie sich beantworten, bevor Sie sich binden – und die Antwort ist selten das größte Problem eines Lebensmittelverfahrens.
Zwei Wege der Abrechnung
Für Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rahmengebühren vor. Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ordnet jedem Verfahrensabschnitt eine Gebühr mit Mindest- und Höchstbetrag zu: eine Grundgebühr für die Einarbeitung, Verfahrensgebühren für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren, Terminsgebühren für jeden Hauptverhandlungstag. Für Bußgeldsachen gilt Teil 5 mit einer eigenen, deutlich niedrigeren Systematik. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Verteidiger die Gebühr nach billigem Ermessen; § 14 Absatz 1 RVG nennt dafür Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und die Verhältnisse des Auftraggebers.
Dieses System ist auf das durchschnittliche Verfahren zugeschnitten. Ein Lebensmittelverfahren mit beschlagnahmter Warenwirtschaft, Chargenverfolgung über zwei Produktionsjahre und einem Untersuchungsbericht samt Rohdaten sprengt es. Deshalb wird hier regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung geschlossen; üblich sind Stundensätze für die Bearbeitung und Tagessätze für Hauptverhandlungstage.
Welche Sätze in Ihrem Fall gelten, hängt von Umfang, Eilbedürftigkeit und den Parallelverfahren ab. Sie werden im Erstgespräch offen besprochen, bevor Sie ein Mandat erteilen, und anschließend schriftlich festgehalten.
Sie sollen wissen, was Verteidigung kostet, bevor Sie sich entscheiden – und nicht erst, wenn die erste Rechnung kommt.
Was in einer Vergütungsvereinbarung stehen muss
Die Vergütungsvereinbarung ist gesetzlich durchformt. § 3a Absatz 1 RVG verlangt Textform, eine Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und das Verbot, sie in der Vollmacht zu verstecken. Hinzu kommt der ausdrückliche Hinweis, dass ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Genügt eine Vereinbarung dem nicht, kann keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden (§ 4b RVG).
Ein Zeithonorar ist nur so gut wie seine Nachvollziehbarkeit: Tätigkeitsnachweise, Abrechnung in überschaubaren Abständen und eine Rückmeldung, wenn ein Verfahrensschritt teurer wird als zunächst abgeschätzt. Ein angemessener Vorschuss ist üblich und gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG).
Erfolgshonorar scheidet aus
Die Frage kommt häufig und ist verständlich. Die Antwort ist nein. § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO verbietet Erfolgshonorare, soweit das RVG nichts anderes bestimmt; § 4a Absatz 1 RVG lässt sie nur in eng umgrenzten Fällen zu, die sich in der Strafverteidigung nicht tragfähig darstellen lassen.
Das ist auch in der Sache richtig. Ein Honorar, das am Ausgang hängt, setzt den Verteidiger einem Anreiz aus, der Ihren Interessen zuwiderlaufen kann. Und ein Ergebnis kann Ihnen ohnehin niemand versprechen: Wer mit Quoten oder Garantien wirbt, sagt etwas über sein Marketing, nichts über Ihr Verfahren.
Wer die Kosten am Ende trägt
Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen (§ 465 Absatz 1 StPO). Bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung oder gerichtlicher Einstellung fallen sie grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Absatz 1 StPO). Drei Einschränkungen gehören in jede Kalkulation:
- Höhe. Erstattet werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen (§ 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO). Was Sie aufgrund einer Vergütungsvereinbarung darüber hinaus gezahlt haben, bleibt bei Ihnen.
- Ermessen. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO kann das Gericht davon absehen, Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Absatz 4 StPO). Die Auslagenentscheidung gehört deshalb in jedes Gespräch über eine Einstellung.
- Zeitpunkt. Stellt die Staatsanwaltschaft vor Anklage nach § 170 Absatz 2 StPO ein, sieht das Gesetz für Ihre Verteidigerkosten grundsätzlich keine Erstattung vor.
Im Bußgeldverfahren gilt Entsprechendes über § 46 OWiG. Wird der Bußgeldbescheid nach Einspruch aufgehoben oder das Verfahren eingestellt, ist über die Auslagen gesondert zu entscheiden – auch das ist verhandelbar und sollte nicht dem Zufall überlassen werden.
Rechtsschutz, Betriebshaftpflicht und D&O
Der Straf-Rechtsschutz deckt nach den gängigen Bedingungen die Verteidigung gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens. Bei Vorwürfen, die nur vorsätzlich begangen werden können – Betrug nach § 263 StGB, Urkundenfälschung nach § 267 StGB – besteht regelmäßig von vornherein kein Schutz. Bei Delikten, die vorsätzlich wie fahrlässig begangen werden können, und dazu gehören die §§ 58, 59 LFGB, wird zunächst geleistet; der Schutz entfällt rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes.
Das ist für Lebensmittelverfahren eine gute Nachricht: Der Standardvorwurf ist gerade nicht zwingend eine Vorsatztat. Prüfen sollten Sie vier Punkte:
- Sphäre. Der Vorwurf muss der versicherten betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sein. Ein privater Rechtsschutz hilft bei Betriebsvorwürfen nicht.
- Ordnungswidrigkeiten. Viele Tarife decken den Bußgeldbereich mit ab. Weil Lebensmittelverfahren dort beginnen, ist das der praktisch wichtigste Baustein.
- Höhe. Übernommen wird oft nur die gesetzliche Vergütung; manche Tarife beteiligen sich bis zu einer vereinbarten Grenze an Honorarvereinbarungen.
- Anwaltswahl. Sie wählen Ihren Verteidiger selbst; der Versicherer darf ihn nicht vorgeben (§ 127 VVG).
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sollten zusätzlich die D&O-Police prüfen, die Abwehrkosten häufig vorschussweise übernimmt – mit Rückforderungsmöglichkeit, falls am Ende eine wissentliche Pflichtverletzung feststeht. Die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehme ich. Das hat einen zweiten Grund: Gegenüber dem Versicherer wie gegenüber einem zahlenden Unternehmen gilt die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO). Wer die Kosten trägt, erhält damit keinen Anspruch auf Berichte aus Ihrer Verteidigung.
Nebenverfahren, Zusammenarbeit und Auslagen
Ein Lebensmittelverfahren bleibt selten allein. Neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren stehen das Verwaltungsverfahren über Anordnungen nach § 39 LFGB, das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Anhörung zur Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1a LFGB und gegebenenfalls das gewerberechtliche Verfahren. Vergütungsrechtlich sind das eigene Angelegenheiten mit eigener Gebühr; sie sind mit der Verteidigung im Strafverfahren nicht abgegolten (§ 15 RVG).
Den verwaltungsrechtlichen Teil führe ich nicht selbst, sondern gemeinsam mit Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtlern, die darauf spezialisiert sind. Für Sie heißt das: zwei Mandate mit zwei Vergütungen – und Sie sollten wissen, dass es zwei sind, bevor die erste Rechnung kommt. Was Sie dafür bekommen, ist Fachlichkeit auf beiden Seiten statt einer Hand, die eines von beiden nur mitmacht. Die Abstimmung übernehme ich, damit nicht doppelt eingearbeitet wird und keine widersprüchlichen Erklärungen in zwei Akten landen.
Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses – Post- und Telekommunikationspauschale, Dokumentenpauschale, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld – sowie die Umsatzsteuer nach Nummer 7008 VV RVG. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist sie ein durchlaufender Posten; klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Was das praktisch bedeutet
Sie beauftragen mich für die Strafverteidigung. Steht daneben ein verwaltungsrechtliches Verfahren an, schlage ich Ihnen einen Kollegen oder eine Kollegin vor; das Mandat schließen Sie dort selbst und zu dort vereinbarten Konditionen. Über beide Größenordnungen sprechen wir im Erstgespräch, bevor Sie sich binden.
Warum das Honorar selten der größte Posten ist
In Lebensmittelverfahren entscheidet nicht der Stundensatz über die wirtschaftlichen Folgen. Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO greift oft vor der ersten Vernehmung auf Betriebskonten zu. Die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip: Was für die Tat aufgewendet wurde, bleibt nach § 73d Absatz 1 StGB außer Betracht – Rohstoff-, Personal- und Energiekosten mindern den Betrag also grundsätzlich nicht. Dazu treten Rückrufkosten, Regressansprüche von Abnehmern, eine mögliche Betriebsschließung und der Schaden aus einer Veröffentlichung.
Eine Verteidigung, die im Ermittlungsverfahren ansetzt, arbeitet mit weniger Aktenstoff und mehr Gestaltungsmöglichkeiten als eine, die nach Anklage beginnt. Sie ist damit häufig nicht nur wirksamer, sondern auch günstiger. Versprechen lässt sich kein Ergebnis. Versprechen lässt sich, dass Sie die Kosten kennen, bevor sie entstehen – und dass Sie es auch hören, wenn Ihr Verfahren mit weniger Aufwand auskommt, als Sie befürchtet haben.
Antworten
Häufige Fragen zu den Kosten
Ist das Erstgespräch kostenlos?
Nein. Eine pauschal kostenlose Beratung ist Rechtsanwälten nicht erlaubt: § 49b Absatz 1 BRAO untersagt es, geringere Gebühren zu vereinbaren, als das RVG vorsieht; für Rat und Auskunft sieht § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung vor. Was das Erstgespräch kostet, erfahren Sie bei der Terminvereinbarung – also bevor Sie kommen. Die kurze telefonische Klärung, ob ich überhaupt der richtige Ansprechpartner bin und ob eine Interessenkollision besteht, wird selbstverständlich nicht berechnet.
Lohnt ein Anwalt bei einem Bußgeld von 600 Euro überhaupt?
Gemessen am Betrag oft nicht. Gemessen an den Folgen häufig schon. Ein rechtskräftiger Bescheid begründet die Wiederholung im Sinne des § 40 Absatz 1a LFGB, fließt in die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ein und erscheint ab 200 Euro im Gewerbezentralregister. Ob sich der Einspruch lohnt, lässt sich nach Akteneinsicht sagen – und diese Prüfung ist überschaubar.
Meine Versicherung hat abgelehnt, weil Vorsatz im Raum steht. Ist damit alles entschieden?
Nicht unbedingt. Bei Vorwürfen, die auch fahrlässig begangen werden können – und dazu zählen die Strafvorschriften des LFGB –, wird nach den gängigen Bedingungen zunächst geleistet; der Schutz entfällt erst rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes. Wird ein zunächst als Vorsatztat geführter Vorwurf später auf Fahrlässigkeit zurückgeführt, kann Deckung nachträglich entstehen. Anders liegt es beim Betrugsvorwurf: Dort bleibt es in aller Regel bei der Ablehnung.
Zahlt mein Unternehmen die Verteidigung, obwohl ich persönlich beschuldigt bin?
Das ist möglich und in Wirtschaftsstrafsachen üblich, sollte aber gesellschaftsrechtlich sauber beschlossen werden. Wichtig für Sie: Mandant bin ich Ihnen, nicht dem Unternehmen. Die Verschwiegenheit nach § 43a Absatz 2 BRAO gilt auch gegenüber dem, der zahlt. Ansprüche auf Berichte aus Ihrer Verteidigung entstehen dadurch nicht.
Kann ich die Verteidigungskosten steuerlich absetzen?
Das ist eine Frage für Ihren Steuerberater. Verteidigungskosten können als Betriebsausgaben in Betracht kommen, wenn der Vorwurf ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit erklärbar ist; die Finanzverwaltung legt das eng aus. Für Geldstrafen und für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen gilt ein ausdrückliches Abzugsverbot nach § 12 Nummer 4 EStG, ausgenommen Auflagen zur Wiedergutmachung des Schadens. Wenn eine Einstellung gegen Auflage im Raum steht, sollte das vorher bedacht werden.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.