Verteidigung
Von der ersten Stunde bis zum Abschluss
Ein Lebensmittelstrafverfahren dauert selten weniger als ein Jahr. Was in den ersten Wochen geschieht, bestimmt den größten Teil davon – und die drei Verfahren, die daneben laufen, lassen sich nicht getrennt führen.
Ablauf
Wie ein Verfahren tatsächlich läuft
Die Reihenfolge steht weitgehend fest. Was sich beeinflussen lässt, ist der Zeitpunkt, zu dem die Verteidigung einsteigt – und wie viel bis dahin bereits gesagt wurde.
Erstkontakt und Sicherung der Lage
Zuerst wird geklärt, was gerade läuft: Kontrolle, Anhörung, Bußgeldbescheid, Durchsuchung, angekündigte Veröffentlichung. Danach werden die Fristen festgestellt, die als erste ablaufen, und gegenüber allen beteiligten Stellen wird die Verteidigung angezeigt. Steht ein verwaltungsrechtliches Eilverfahren an, hole ich schon hier eine Verwaltungsrechtlerin oder einen Verwaltungsrechtler dazu – Sie müssen niemanden suchen.
Akteneinsicht
Nach § 147 StPO bei der Staatsanwaltschaft, parallel bei der Überwachungsbehörde nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Wichtig ist der vollständige Vorgang: Kontrollberichte, Probenahmeprotokolle, Untersuchungsberichte mit Rohdaten, interne Vermerke und der Schriftverkehr zwischen den Behörden. Bis dahin wird zur Sache nichts erklärt.
Eigene Sachverhaltsaufklärung
Parallel wird der Betriebsablauf rekonstruiert: Chargenverfolgung, Eigenkontrolldaten, Schichtpläne, Wartungs- und Reinigungsprotokolle, E-Mail-Verkehr. Häufig ergibt sich daraus, dass der vorgeworfene Zeitraum oder Umfang deutlich zu weit gefasst ist.
Fachliche Prüfung des Befundes
Untersuchungsmethode, Nachweis- und Bestimmungsgrenze, Messunsicherheit, Probenahme und Gegenprobe. Wo es sich lohnt, wird ein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt – aber erst, wenn feststeht, welche Frage es beantworten soll.
Verteidigungsstrategie und Einlassung
Erst jetzt fällt die Entscheidung: schweigen, schriftlich einlassen oder ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen. Die Einlassung muss zu allen vier Verfahren passen – zum Straf-, zum Bußgeld-, zum Verwaltungs- und gegebenenfalls zum Zivilverfahren.
Abschluss im Ermittlungsverfahren
Die meisten Verfahren enden hier: Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO gegen Auflage, oder Strafbefehl. Für den Betrieb ist das nicht nur die günstigste, sondern auch die diskreteste Lösung.
Hauptverhandlung
Kommt es zur Anklage, entscheidet die Beweisaufnahme über den Sachverständigen. Ein Gutachten wird nicht durch Behauptungen erschüttert, sondern durch Fragen zu Methode, Datengrundlage und Alternativerklärungen – und durch einen eigenen Sachverständigen, wo es nötig ist.
Nachlauf
Löschung einer Veröffentlichung, Rücknahme von Anordnungen, Registerfragen, gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Regress gegenüber Lieferanten. Ein Verfahren ist nicht mit dem Urteil zu Ende, sondern wenn diese Folgen abgearbeitet sind.
Koordination
Vier Verfahren, eine Linie
Der eigentliche Kern der Arbeit im Lebensmittelstrafrecht ist nicht das Strafverfahren allein. Es ist die Abstimmung dessen, was gegenüber vier verschiedenen Stellen gesagt wird.
Das Problem
Die Überwachungsbehörde will eine Erklärung, um von der Veröffentlichung abzusehen. Die Bußgeldstelle will eine Stellungnahme. Der Abnehmer will eine Ursachenanalyse. Und die Staatsanwaltschaft liest alles drei.
Wer diese Schreiben nacheinander und von verschiedenen Stellen im Unternehmen aufsetzen lässt, produziert Widersprüche. Widersprüche sind im Strafverfahren das wirksamste Belastungsmaterial, das es gibt.
Die Lösung
Eine Sachverhaltsdarstellung, aus der alle Erklärungen abgeleitet werden. Sie enthält nur, was belegbar ist, und sie enthält nichts, was über die jeweilige Pflicht hinausgeht.
Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit. In der Praxis ist es der Unterschied zwischen einer Einstellung und einer Anklage.
Wo der Verwaltungsrechtsweg beschritten wird, führt ihn eine Verwaltungsrechtlerin oder ein Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk. Die gemeinsame Sachverhaltsdarstellung ist genau das, was diese Arbeitsteilung erst tragfähig macht.
Zusammenarbeit
Was ich von Ihnen brauche
Vollständigkeit, und zwar früh. Die unangenehmen Teile eines Sachverhalts kommen im Verfahren ohnehin ans Licht – aber wenn ich sie kenne, kann ich sie einordnen, bevor die Staatsanwaltschaft sie findet. Eine Verteidigung, die von einer Überraschung eingeholt wird, verliert an Glaubwürdigkeit, und die lässt sich nicht wiederherstellen.
Praktisch heißt das: alle Schreiben der Behörden, auch die alten. Die Eigenkontrolldaten, auch die auffälligen. Den internen Schriftverkehr, auch den unerfreulichen. Was davon vorgelegt wird, entscheide ich – und diese Entscheidung ist Teil der Verteidigung.
Umgekehrt können Sie von mir erwarten, dass Sie wissen, woran Sie sind: was der wahrscheinliche Ausgang ist, welche Alternativen es gibt und was sie jeweils bedeuten. Auch dann, wenn die Antwort unangenehm ist.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.