Betriebskontrolle, Beschlagnahme oder Anhörung? Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären.
Axel Höper Rechtsanwalt
0431 – 22 18 15 20 Soforthilfe im Ernstfall

Lebensmittelstrafrecht · Schleswig-Holstein und Hamburg

Wenn aus einem Kontrollbericht eine Anzeige wird, geht es um mehr als ein Bußgeld.

Ich verteidige Lebensmittelunternehmen und die Menschen, die für sie verantwortlich sind – Gastronomie, Handel, herstellende Betriebe, Landwirtschaft und Fischerei. Im Strafverfahren und in allem, was daran hängt: im Bußgeldverfahren, vor der Überwachungsbehörde und dann, wenn die Behörde an die Öffentlichkeit geht.

Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären0431 – 22 18 15 20
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Seit 2000 zugelassen
  • Kiel · Hamburg · Norddeutschland
Rechtsanwalt Axel Höper, Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht Verteidigung in Verfahren, in denen ein Laborbefund und eine Verwaltungsakte darüber entscheiden, ob überhaupt ein Strafvorwurf trägt.

Ein Kontrollbericht ist noch keine Anklage – aber er ist die Grundlage, auf der später alles aufbaut. Was Sie bei der Kontrolle erklären, steht in der Akte. Schweigen ist Ihr Recht, auch im eigenen Betrieb.

Soforthilfe

Ein Sachverhalt, vier Verfahren

Das Strafverfahren ist selten das teuerste

Eine beanstandete Charge löst gleich mehrere Verfahren aus, die nebeneinander laufen und voneinander wissen. Wer nur auf die Staatsanwaltschaft schaut, übersieht regelmäßig das, was den Betrieb wirtschaftlich wirklich trifft.

Staatsanwaltschaft und Gericht

Strafverfahren

§§ 58, 59 LFGB, dazu Betrug, fahrlässige Körperverletzung, in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – und die Einziehung des Erlöses nach §§ 73 ff. StGB.

Bußgeldstelle

Bußgeldverfahren

§ 60 LFGB bis zu 100.000 Euro gegen die verantwortliche Person, dazu die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG.

Überwachungsbehörde

Verwaltungsverfahren

Anordnungen nach § 39 LFGB, sofort vollziehbar: Verkehrsverbot, Rückruf, Schließung der Betriebsstätte, im Extremfall Gewerbeuntersagung. Diesen Weg führen Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk.

Öffentlichkeit

Nennung im Internet

§ 40 Absatz 1a LFGB erlaubt es, Betrieb und Produkt namentlich zu veröffentlichen – sechs Monate lang, schon beim hinreichenden Verdacht.

Diese Verfahren tauschen Informationen aus. Die Stellungnahme, mit der Sie das Bußgeld abwenden wollen, liegt später in der Strafakte. So wird das koordiniert

Zur Person

Warum ein Strafverteidiger und kein Lebensmittelrechtler

Der Vorwurf im Lebensmittelstrafrecht kommt fast nie aus dem Strafrecht. Er kommt aus einem Gutachten des Untersuchungsamtes, aus einem Kontrollbericht, aus einer Rückstandsanalyse. Ob daraus eine Straftat wird, entscheidet sich an zwei Fragen: Trägt der naturwissenschaftliche Befund? Und lässt er sich einer Person zurechnen?

Beides sind Verteidigerfragen. Die erste beantwortet man, indem man Probenahme, Gegenprobe und Untersuchungsmethode angreift – wozu man wissen muss, wie ein Sachverständigengutachten im Strafprozess auseinandergenommen wird. Die zweite beantwortet man mit Delegation, Organisation und Aufsichtspflicht, also mit dem, was in jedem Wirtschaftsstrafverfahren zählt.

Ich bin seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwalt zugelassen, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Aus dem Medizinstrafrecht bringe ich das mit, was auch hier den Ausschlag gibt: Erfahrung darin, ein naturwissenschaftliches Gutachten nicht zu glauben, sondern zu prüfen.

Wer welchen Teil übernimmt

Den verwaltungsrechtlichen Weg – Widerspruch, Eilantrag und Klage vor dem Verwaltungsgericht – führe ich nicht selbst. Diesen Part übernehmen Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler, mit denen ich zusammenarbeite und die darin täglich unterwegs sind. Sie müssen niemanden suchen: Den Kontakt stelle ich her.

Bei mir bleiben die Strafverteidigung, das Bußgeldverfahren und die Abstimmung beider Stränge – damit die Stellungnahme gegenüber der Behörde und die Einlassung im Strafverfahren zusammenpassen. Wie das abläuft

  • QualifikationFachanwalt für Strafrecht · Fachanwalt für Medizinrecht
  • ErfahrungÜber 25 Jahre Verteidigung, davon über 20 Jahre als Gründungsgesellschafter einer Kieler Sozietät
  • NetzwerkArbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein, Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung, Kieler Anwaltverein
  • LehreReferent der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein in der Referendarausbildung
  • KanzleiHolstenbrücke 2, Kiel – eine knappe Bahnstunde von Hamburg
  • Weitere Feldermedizinstrafrecht.org für Ärzte, Apotheken und Pflege · hoeper-rechtsanwalt.de für allgemeines Straf- und Medizinrecht
Werdegang und Mitgliedschaften

Häufige Fragen

Was Betriebe zuerst wissen wollen

Die Lebensmittelüberwachung steht im Betrieb. Muss ich alles beantworten?

Zutritt, Einsicht in Aufzeichnungen und Probenahme müssen Sie dulden – das ergibt sich aus § 44 LFGB. Aussagen zur Sache schulden Sie nicht, sobald Sie Beschuldigter sind oder es werden könnten. Der Übergang ist fließend, und genau darin liegt die Gefahr: Die Auskunft, die Sie als Betriebsinhaber geben, wird später als Einlassung des Beschuldigten gelesen.

Der Kontrolleur nimmt eine Probe mit. Was muss ich verlangen?

Die Gegenprobe. Nach § 43 LFGB ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen im Betrieb zurückzulassen, soweit das möglich ist. Fehlt sie, ist der Befund des Untersuchungsamtes praktisch nicht mehr überprüfbar. Bestehen Sie darauf, lassen Sie sich das Protokoll aushändigen und lagern Sie die Gegenprobe so, wie sie zu lagern ist.

Muss ich einen Verdacht selbst bei der Behörde melden?

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Lebensmittel nicht sicher ist, ja – Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet dazu. Die Meldung ist zugleich eine Selbstbelastung. Beides lässt sich nicht auflösen, aber steuern: Es kommt darauf an, was gemeldet wird, wie es formuliert ist und was gleichzeitig dokumentiert wird.

Kann die Behörde meinen Betrieb wirklich im Internet nennen?

Ja. § 40 Absatz 1a LFGB erlaubt die Nennung von Unternehmen und Produkt schon beim hinreichenden Verdacht eines nicht nur unerheblichen Verstoßes. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung 2018 nur mit der Maßgabe gehalten, dass die Veröffentlichung befristet wird; sie steht heute sechs Monate. Vor der Veröffentlichung ist anzuhören – dieser Moment ist die eigentliche Verteidigungschance.

Trifft die Geldbuße mich persönlich oder die Firma?

In aller Regel beides. Gegen die verantwortliche Person läuft das Verfahren nach § 60 LFGB, gegen das Unternehmen die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Wer im Betrieb wofür verantwortlich ist, ergibt sich aus der tatsächlichen Organisation, nicht aus dem Organigramm.

Alle Fragen und Antworten

Kontakt

Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal

Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.

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