Aktuelles
Entwicklungen im Lebensmittelstrafrecht
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kontrollpraxis ändern sich in diesem Rechtsgebiet schneller als anderswo – meist über europäische Verordnungen, die keine große Aufmerksamkeit finden, bis ein Verfahren daran hängt.
Was hier erscheinen wird
An dieser Stelle sammle ich Fachbeiträge zu Fragen, die in Verfahren tatsächlich streitig werden: zur Beweiskraft von Untersuchungsberichten, zur Reichweite der Meldepflicht nach Artikel 19, zur Veröffentlichungspraxis nach § 40 Absatz 1a LFGB und zur Zurechnung im arbeitsteiligen Betrieb.
Der erste Beitrag ist in Arbeit. Bis dahin finden Sie die inhaltliche Einordnung auf den Themenseiten – sie sind ausführlicher, als es ein Beitrag wäre.
Wenn Sie zu einem bestimmten Punkt eine Einschätzung brauchen, ist ein Telefonat schneller als jeder Fachbeitrag: 0431 – 22 18 15 20.
Themen im Blick
Vier Entwicklungen, die Verfahren derzeit prägen
Keine Nachrichtenmeldungen, sondern die Linien, an denen sich in der Praxis gerade entscheidet, wie ein Vorwurf ausgeht.
Die Befristung der öffentlichen Warnung
Seit das Bundesverfassungsgericht 2018 verlangt hat, die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1a LFGB zeitlich zu begrenzen, steht die Sechsmonatsfrist im Gesetz. Streitig bleibt, wann ein Verstoß „beseitigt“ ist und die Information früher zu entfernen wäre – und was gilt, wenn sie längst weiterverbreitet wurde.
Zur ThemenseiteEinziehung nach dem Bruttoprinzip
Wird ein Kennzeichnungsverstoß als Betrug verfolgt, richtet sich die Einziehung nach dem gesamten Erlös der betroffenen Ware. Die praktisch entscheidende Frage ist, welcher Anteil des Preises überhaupt auf der behaupteten Täuschung beruhte – und wie weit der Tatzeitraum reicht.
Zur ThemenseiteEigenkontrolle als Beweismittel
Je besser ein Betrieb dokumentiert, desto genauer lässt sich rekonstruieren, wann er etwas wusste. Das ist gewollt und rechtlich geboten – und es verschiebt den Schwerpunkt der Verteidigung von der Frage des Befundes auf die Frage der Reaktion.
Zur ThemenseiteVerstärkte Einfuhrkontrollen
Die Listen der Waren, die bei der Einfuhr verstärkt kontrolliert werden, ändern sich regelmäßig. Für Importeure über Hamburg hat das unmittelbare Folgen: mehr Beprobung, längere Standzeiten und eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Partie zurückgewiesen wird.
Zur ThemenseiteKontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.