§ 40 Absatz 1a LFGB
Wenn die Behörde Ihren Betrieb im Internet nennt
Namentliche Veröffentlichung von Unternehmen und Produkt, sechs Monate lang, schon beim hinreichenden Verdacht. Für viele Betriebe ist das die härteste Folge des gesamten Verfahrens – und die einzige, die sich nicht rückgängig machen lässt.
Was die Vorschrift erlaubt
§ 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet die Behörde, die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens zu informieren, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen oder die die Einhaltung hygienischer Anforderungen betreffen. Zusätzlich muss der Verstoß in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen oder wiederholt begangen worden sein und ein Bußgeld von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten stehen.
Bemerkenswert daran ist, was nicht verlangt wird: keine Gesundheitsgefahr, keine Bestandskraft, keine gerichtliche Klärung. Der hinreichende Verdacht genügt – dieselbe Schwelle, die für eine Anklageerhebung gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift 2018 nur deshalb gehalten, weil es dem Gesetzgeber aufgegeben hat, die Veröffentlichung zeitlich zu begrenzen. Seither ist die Information zu entfernen, sobald der Verstoß beseitigt ist, spätestens aber nach sechs Monaten. Im Netz bleibt sie oft länger – über Suchmaschinen, Bewertungsportale und Presseberichte.
Der einzige wirksame Zeitpunkt
Vor der Veröffentlichung ist der Betrieb anzuhören. Diese Anhörung ist kein Formalakt, sondern die eigentliche Auseinandersetzung. Ist die Information erst online, hilft auch eine spätere Aufhebung wenig: Der Schaden ist eingetreten, und Ansprüche auf Entschädigung setzen eine Amtspflichtverletzung voraus, die nachzuweisen schwer ist.
Die Frist zur Stellungnahme ist regelmäßig knapp bemessen – oft eine Woche, manchmal weniger. In dieser Zeit muss stehen, was gegen die Veröffentlichung spricht: tatsächlich, rechtlich und in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit.
Ansatzpunkte
Woran eine Veröffentlichung scheitern kann
Die Vorschrift hat mehrere Tatbestandsmerkmale, die einzeln geprüft werden müssen. In der Praxis begründen Behörden ihre Entscheidung oft nur pauschal.
Kein hinreichender Verdacht
Ein einzelner Befund ohne Gegenprobe, ein Kontrollbericht ohne konkrete Feststellungen oder ein noch offener Widerspruch tragen den Verdachtsgrad nicht, den die Vorschrift verlangt.
Unerheblichkeit
Der Verstoß muss ein nicht nur unerhebliches Ausmaß haben oder wiederholt begangen worden sein. Ein einmaliger, sofort behobener Mangel erfüllt das regelmäßig nicht.
Kein Schutzzweckbezug
Erfasst sind nur Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, vor Täuschung oder zur Hygiene. Rein formale Dokumentationsmängel fallen nicht darunter.
Beseitigung vor Veröffentlichung
Ist der Mangel behoben und durch Nachkontrolle bestätigt, entfällt der Zweck der Warnung. Nachweise darüber gehören in die Stellungnahme, nicht in eine spätere Klage.
Falsche Bezeichnung
Wird die Muttergesellschaft statt der Betriebsstätte genannt, ein Produktname statt der betroffenen Charge, trifft die Warnung Waren und Standorte, um die es nie ging.
Verhältnismäßigkeit
Die Behörde hat abzuwägen. Ein Familienbetrieb mit einem Standort trägt eine Veröffentlichung anders als eine Kette – auch das gehört in die Begründung.
Eilrechtsschutz
Wenn die Anhörungsfrist nicht reicht
Bleibt die Behörde bei ihrer Absicht, lässt sich die Veröffentlichung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO angreifen. Das Verwaltungsgericht kann sie vorläufig untersagen – vorausgesetzt, der Antrag liegt vor, bevor die Information online geht.
Diesen Antrag führt eine Verwaltungsrechtlerin oder ein Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk. Ich bereite den Sachverhalt auf, stelle den Kontakt her und sorge dafür, dass der Vortrag zur Strafverteidigung passt.
Deshalb gilt: Wer ein Anhörungsschreiben nach § 40 Absatz 1a LFGB erhält, hat kein Verwaltungsvorgangsproblem, sondern eine Frist von Tagen.
Was in die Stellungnahme gehört
- Bestreiten des Befundes, soweit möglich, mit Gegenprobe
- Nachweis der Beseitigung und der Nachkontrolle
- Einordnung des Ausmaßes, keine allgemeine Beteuerung
- Konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Folgen
- Antrag, von der Veröffentlichung abzusehen
Verhältnis zum Strafverfahren
Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1a LFGB ist eine Maßnahme der Überwachungsbehörde und nicht der Staatsanwaltschaft. Beide Verfahren laufen dennoch nicht getrennt: Was ein Betrieb in der Stellungnahme einräumt, um die Veröffentlichung abzuwenden, findet den Weg in die Ermittlungsakte.
Umgekehrt kann eine strafrechtliche Einstellung die Grundlage für die Löschung der Information liefern. Beide Stränge zusammen zu führen ist keine Feinheit, sondern der Kern der Arbeit: Die Formulierung, die vor der Behörde hilft, darf im Strafverfahren nicht schaden.
Wer welchen Teil übernimmt
Den verwaltungsrechtlichen Weg – Widerspruch, Eilantrag nach § 123 VwGO, Klage – führe ich nicht selbst. Dafür arbeite ich mit Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtlern zusammen, die diesen Teil übernehmen; den Kontakt stelle ich her.
Was bei mir bleibt, ist die Strafverteidigung und die Abstimmung: Die Stellungnahme in der Anhörung und die Einlassung im Strafverfahren müssen dieselbe Geschichte erzählen.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.