Betriebskontrolle, Beschlagnahme oder Anhörung? Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären.
Axel Höper Rechtsanwalt
0431 – 22 18 15 20 Soforthilfe im Ernstfall

§ 39 LFGB · § 35 GewO

Wenn der Betrieb geschlossen wird, bevor irgendetwas feststeht

Die Anordnung der Überwachungsbehörde wirkt ab Zustellung. Widerspruch und Klage ändern daran nichts, weil sie regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt wird. Wirksam ist nur der Eilantrag – und der muss innerhalb von Tagen begründet sein. Geführt wird er von einem Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk; ich verteidige strafrechtlich und halte beides zusammen.

Was die Behörde anordnen kann

§ 39 LFGB gibt der zuständigen Behörde die Befugnis, die Anordnungen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines Verstoßes notwendig sind. Die Palette ist breit und reicht von der milden bis zur existenziellen Maßnahme:

  • Beanstandung mit Frist zur Mängelbeseitigung
  • Verbot, bestimmte Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen
  • Anordnung von Rücknahme oder Rückruf
  • Sicherstellung und Vernichtung von Waren
  • Untersagung der Verwendung einzelner Räume oder Anlagen
  • Vorübergehende Schließung des gesamten Betriebes
  • Widerruf oder Ruhen einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Kommt die gewerberechtliche Ebene hinzu, steht § 35 GewO im Raum: die Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit. Sie ist nicht auf den betroffenen Betrieb beschränkt und kann auf andere Tätigkeiten und auf die Geschäftsführung juristischer Personen erstreckt werden.

Die Schließung ist keine Sanktion, sondern Gefahrenabwehr. Das ist kein juristisches Detail: Sie setzt keinen Verschuldensnachweis voraus, sie muss aber verhältnismäßig sein – und daran scheitern viele Anordnungen, wenn man sie prüft.

Wer welchen Teil übernimmt

Widerspruch, Eilantrag und Klage vor dem Verwaltungsgericht führe ich nicht selbst. Diesen Teil übernehmen Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler, mit denen ich zusammenarbeite und die in diesem Rechtsgebiet täglich arbeiten. Den Kontakt stelle ich her, Sie müssen niemanden suchen.

Meine Aufgabe ist die Strafverteidigung – und die Abstimmung beider Stränge. Denn was zur Abwehr der Schließung vorgetragen wird, liegt wenig später in der Ermittlungsakte. Genau an dieser Nahtstelle entstehen die Widersprüche, die später am teuersten werden.

Die ersten 48 Stunden

Was in dieser Zeit geschieht, bestimmt den Rest

Schritt 1

Bescheid sichern

Vollständige Ausfertigung mit Begründung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Rechtsbehelfsbelehrung. Ohne gesonderte Begründung der Vollziehungsanordnung nach § 80 Absatz 3 VwGO ist sie angreifbar.

Schritt 2

Mängel beseitigen und belegen

Parallel zum Rechtsbehelf, nicht danach. Fotodokumentation, Rechnungen der Handwerker, Reinigungsprotokolle, Nachkontrolle beantragen. Das Gericht entscheidet nach der Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung.

Schritt 3

Eilantrag auf den Weg bringen

Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zuständig sind die Verwaltungsgerichte in Schleswig beziehungsweise Hamburg. Geführt wird er von einer Verwaltungsrechtlerin oder einem Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk – den Kontakt stelle ich noch am selben Tag her.

Was in dieser Phase gegenüber der Behörde erklärt wird, liegt dem Strafverfahren später vor. Deshalb müssen beide Stränge aufeinander abgestimmt sein – auch dann, wenn sie von zwei Anwälten geführt werden.

Wo eine Anordnung angreifbar ist

  • Verhältnismäßigkeit. Die Schließung des gesamten Betriebes ist rechtswidrig, wenn die Sperrung eines einzelnen Raumes, einer Anlage oder einer Produktlinie genügt hätte. Die Behörde muss darlegen, warum das mildere Mittel nicht ausreichte.
  • Tatsachengrundlage. Die Anordnung trägt nur, soweit sie auf konkreten Feststellungen beruht. Wertende Zusammenfassungen aus dem Kontrollbericht reichen dafür nicht.
  • Aktualität. Ist der beanstandete Zustand behoben, entfällt die Gefahr und damit die Grundlage. Das gilt auch dann, wenn die Beseitigung erst nach Erlass erfolgt ist.
  • Begründung der Vollziehung. Der Sofortvollzug bedarf einer eigenen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Formelhafte Wendungen genügen nicht.
  • Adressat. Richtet sich die Anordnung gegen die falsche Person oder Gesellschaft, geht sie ins Leere – bei verpachteten Betriebsstätten und Franchisemodellen keine Seltenheit.

Die Zuverlässigkeit als eigentliche Gefahr

Wirtschaftlich schwerer als die Schließung wiegt in vielen Fällen die Frage der Zuverlässigkeit. Sie entscheidet über die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, über den Fortbestand einer Zulassung und – in Betrieben mit Alkoholausschank – über die gaststättenrechtliche Erlaubnis.

Beurteilt wird sie anhand einer Prognose. Rechtskräftige Bußgeldbescheide, strafrechtliche Verurteilungen, wiederholte Beanstandungen und Steuerrückstände fließen zusammen. Deshalb ist jede einzelne Entscheidung – ob man ein Bußgeld akzeptiert, ob man ein Strafverfahren nach § 153a StPO beendet – auch eine Entscheidung über diese Prognose.

Ein akzeptierter Bußgeldbescheid über 900 Euro kann zwei Jahre später der Baustein sein, mit dem eine Gewerbeuntersagung begründet wird. Das ist der Grund, weshalb sich die Frage nach dem Einspruch nie allein am Betrag entscheidet.

Kontakt

Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal

Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.

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