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Axel Höper Rechtsanwalt
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§ 59 LFGB · Artikel 7 LMIV

Wenn das Etikett zum Straftatbestand wird

Herkunft, Allergene, Bio, Regionalität, Gesundheitsversprechen: Kennzeichnungsverstöße sind der Bereich, in dem Behörden am genauesten hinsehen – und in dem der Grat zwischen Werbung und Täuschung am schmalsten ist.

Die Normenkette

Der Maßstab steht in Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere nicht hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herstellungsverfahren. Sie dürfen einem Lebensmittel auch keine Wirkungen zuschreiben, die es nicht besitzt. § 11 LFGB nimmt diese Vorgaben auf, § 59 LFGB bewehrt sie strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei grobem Eigennutz oder beharrlicher Wiederholung bis zu zwei Jahren.

Daneben stehen die Pflichtangaben nach Artikel 9 LMIV, die Allergenkennzeichnung nach Anhang II, die Herkunftsangaben nach Artikel 26, gesundheitsbezogene Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und – für ökologische Erzeugnisse – die Verordnung (EU) 2018/848 mit den Strafvorschriften des Öko-Landbaugesetzes.

Der Irreführungsmaßstab ist kein Gefühl, sondern eine Rechtsfrage: Es kommt auf die Erwartung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Behörden argumentieren gern mit dem flüchtigen Blick auf die Schauseite. Der Europäische Gerichtshof verlangt, dass auch das Zutatenverzeichnis gelesen wird – wenn es die Angabe auf der Vorderseite nicht gerade konterkariert.

Wo Verfahren entstehen

  • Herkunft und Regionalität. „Aus Schleswig-Holstein“, „Nordseekrabben“, „Hofeigene Herstellung“ – wenn Rohware, Verarbeitung und letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung auseinanderfallen. Bei Fisch kommt die Pflicht zur Angabe von Fanggebiet und Fanggerät nach der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 hinzu.
  • Allergene. Fehlende oder unvollständige Angaben, unzureichende Trennung in der Produktion, mündliche Auskunft in der Gastronomie ohne dokumentierte Grundlage. Kommt es zu einer allergischen Reaktion, steht sofort § 229 StGB im Raum.
  • Bio und Zertifizierung. Ware ohne gültige Zertifizierung als ökologisch bezeichnet, Umstellungsware als Bio verkauft, Mengenbilanzen, die nicht aufgehen.
  • Gesundheitsversprechen. Angaben zur Stärkung des Immunsystems, zur Gewichtsreduktion, zu Gelenken oder Schlaf, die nicht in der Liste zugelassener Claims stehen.
  • Mengen, Haltbarkeit, Zusammensetzung. Füllmengen unterhalb der Angabe, umetikettierte Mindesthaltbarkeitsdaten, Austausch von Zutaten ohne Anpassung der Rezeptur auf dem Etikett.

Die eigentliche Weiche

Ordnungswidrigkeit, Straftat oder Betrug

Derselbe Sachverhalt kann drei sehr verschiedene Verfahren auslösen. Welches es wird, hängt an Vorsatz und Motiv – und daran, wie der Betrieb sich dazu einlässt.

01

Ordnungswidrigkeit

Der Regelfall. Ein fehlerhaftes Etikett, ein veraltetes Rezepturblatt, eine übersehene Änderung beim Lieferanten. Geldbuße nach § 60 LFGB, häufig im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich.

02

Straftat nach § 59 LFGB

Wenn die Abweichung bekannt war und trotzdem weiter ausgeliefert wurde. Aus „hätte auffallen müssen“ wird „war bekannt“ – oft allein durch eine E-Mail aus dem Qualitätsmanagement.

03

Betrug nach § 263 StGB

Wenn die Täuschung dazu diente, einen höheren Preis zu erzielen. Dann ermittelt die Wirtschaftsabteilung, und es geht um den gesamten Umsatz der betroffenen Ware.

Der Unterschied ist keine Nuance: Beim Betrug droht die Einziehung des Erlöses nach §§ 73 ff. StGB – berechnet nach dem Bruttoprinzip, also ohne Abzug der Kosten. Lebensmittelbetrug im Einzelnen

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Verkehrsauffassung. Ob eine Angabe irreführt, richtet sich nach der Erwartung der Verbraucher – belegbar über Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs, Branchenüblichkeit, Verkehrsbezeichnungen und im Einzelfall über Verkehrsbefragungen.
  • Gesamteindruck. Die Behörde greift einen Begriff heraus, maßgeblich ist die Verpackung als Ganzes: Schauseite, Zutatenverzeichnis, Abbildung, Größenverhältnisse.
  • Vorsatz. Kennzeichnungsrecht ist kleinteilig und ändert sich laufend. Wer ein Prüfsystem unterhält, Etikettenfreigaben dokumentiert und externe Prüfungen beauftragt, widerlegt den Vorwurf, die Abweichung in Kauf genommen zu haben.
  • Verantwortlichkeit in der Kette. Nach Artikel 8 LMIV ist verantwortlich, unter wessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird. Für Handelsmarken, Lohnhersteller und Importeure ergeben sich daraus sehr unterschiedliche Rollen.
  • Verjährung. Bei Ordnungswidrigkeiten kurz – häufig ist ein Teil der vorgeworfenen Chargen bereits nicht mehr verfolgbar, wenn der Bescheid kommt.

Ein praktischer Hinweis: Die Beanstandung kommt oft nicht von der Behörde, sondern von einem Wettbewerber oder einem Verbraucherschutzverein über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Wer darauf ohne Abstimmung reagiert, liefert die Bausteine für das spätere Strafverfahren gleich mit.

Kontakt

Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal

Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.

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