Mandanten
Handel, Import und Logistik
Groß- und Einzelhandel, Importeure, Lager und Speditionen haften lebensmittelrechtlich eigenständig – auch für Ware, die sie nie geöffnet haben. Der häufigste Irrtum lautet: Dafür ist der Hersteller zuständig.
Die eigene Verantwortung des Händlers
Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat jeder Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs sicherzustellen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Das gilt für den Händler ebenso wie für den Hersteller – bezogen auf die Tätigkeiten, die er selbst ausübt.
Praktisch bedeutet das drei Pflichten, die in Verfahren immer wieder eine Rolle spielen: die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18, die Mitwirkung an Rücknahme und Rückruf nach Artikel 19 Absatz 2 und die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die Ware zu lagern und zu transportieren ist.
Der Satz „Wir haben uns auf die Zertifikate des Lieferanten verlassen“ ist keine Verteidigung, sondern eine Einlassung – es sei denn, der Betrieb kann zeigen, dass er die Zertifikate geprüft, die Spezifikationen abgeglichen und Auffälligkeiten nachgehalten hat.
Woran Verfahren entstehen
- Kühlkette im Transport. Temperaturaufzeichnungen der Auflieger, Unterbrechungen beim Umschlag, Cross-Docking ohne Nachweis. Bei tiefgefrorenen Lebensmitteln gilt zusätzlich die nationale Tiefkühlverordnung.
- Mindesthaltbarkeit und Verbrauchsdatum. Ware nach Ablauf des Verbrauchsdatums im Verkehr ist nach Artikel 24 LMIV nicht sicher – die Grenze zu § 58 LFGB ist hier besonders kurz.
- Umetikettierung im Lager. Neue Etiketten, neue Chargen, neue Herkunft. Sobald das systematisch geschieht, ermittelt die Wirtschaftsabteilung wegen Betruges.
- Rückverfolgbarkeit. Wer bei einer Anfrage der Behörde nicht binnen kurzer Zeit eine Stufe zurück und eine Stufe vor benennen kann, hat unabhängig vom Ausgangsvorwurf ein eigenes Verfahren.
- Eigenmarken. Wer Ware unter eigenem Namen vermarktet, ist nach Artikel 8 LMIV der Verantwortliche für die Information – mit allen Folgen für Kennzeichnungsvorwürfe.
- Import aus Drittländern. Zusätzlich greifen die Einfuhrkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625, bei Fischerzeugnissen die Fangbescheinigungen der IUU-Verordnung.
Zurechnung im Handel
Wer im Unternehmen belangt wird
Handelsunternehmen sind arbeitsteilig organisiert. Genau das macht die Zurechnung zum eigentlichen Streitpunkt – und zur größten Chance der Verteidigung.
Marktleitung
Zuständig für den Zustand vor Ort: Temperaturen, Datumskontrolle, Sauberkeit. Erster Adressat der Bußgeldstelle – und oft der einzige, wenn die Organisation stimmt.
Einkauf
Spezifikationen, Lieferantenfreigabe, Auditwesen. Wird ein systematischer Mangel behauptet, verschiebt sich der Vorwurf hierher.
Qualitätssicherung
Prüfpläne, Freigaben, Reaktion auf Befunde. Die Frage lautet stets, ob die Stelle mit Befugnissen und Ressourcen ausgestattet war – oder nur mit Verantwortung.
Geschäftsführung
Über § 130 OWiG erreichbar, wenn Aufsicht und Organisation gefehlt haben. Eine dokumentierte, ausgestattete Delegation ist die wirksamste Verteidigung.
Diese Struktur lässt sich nicht nachträglich herstellen – aber sie lässt sich nachweisen, wenn sie existiert. Delegation und Aufsichtspflicht
Was im Verfahren zählt
Handelsverfahren werden über Daten geführt. Warenwirtschaft, Temperaturaufzeichnungen, Wareneingangsprüfungen, Reklamationshistorie, E-Mail-Verkehr mit dem Lieferanten. Wer diese Daten selbst auswertet, bevor die Staatsanwaltschaft es tut, verschafft sich einen Vorsprung, der sich später nicht mehr aufholen lässt.
- Umfang begrenzen. Die Ermittlung beginnt oft mit einer Produktgruppe und einem Zeitraum, die beide zu weit gefasst sind. Eine belastbare eigene Auswertung engt das ein.
- Lieferantenkette klären. Wo der Mangel entstanden ist, entscheidet über Zurechnung und über zivilrechtliche Regressansprüche.
- Vermögensarrest abwenden. Bei Betrugsvorwürfen wird die Einziehung früh gesichert. Ein Arrest über Konten trifft ein Handelsunternehmen härter als jede spätere Strafe.
- Vergaberecht mitdenken. Wer öffentliche Auftraggeber beliefert, riskiert bei rechtskräftigen Entscheidungen den Ausschluss von Vergabeverfahren.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.