§ 58 LFGB · Artikel 14 VO (EG) Nr. 178/2002
Der Vorwurf, ein Lebensmittel sei nicht sicher
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im besonders schweren Fall bis zu fünf. Ob es überhaupt so weit kommt, entscheidet sich an einem Laborbefund – und an der Frage, wer im Betrieb dafür einstehen soll.
Was das Gesetz verlangt
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verbietet, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nicht sicher ist ein Lebensmittel, wenn es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. § 58 Absatz 1 Nummer 1 LFGB stellt den Verstoß gegen diese Vorschrift unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Rahmen verschiebt sich im besonders schweren Fall auf sechs Monate bis fünf Jahre – etwa wenn eine große Zahl von Menschen gefährdet wurde oder wenn aus grobem Eigennutz ein Vermögensvorteil großen Ausmaßes erzielt wurde. Fahrlässiges Handeln ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, der Versuch ist strafbar.
Entscheidend ist ein Detail, das im Bescheid selten steht: „Gesundheitsschädlich“ ist keine Eigenschaft, die man einem Lebensmittel ansieht. Sie ist das Ergebnis einer Bewertung, die nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung mögliche kurz- und langfristige Auswirkungen, kumulative toxische Wirkungen und besonders empfindliche Verbrauchergruppen einbezieht.
Typische Konstellationen
In Schleswig-Holstein und Hamburg laufen diese Verfahren fast immer über einen von vier Wegen:
- Mikrobiologie. Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Erzeugnissen, Salmonellen in Geflügel- oder Eiprodukten, EHEC in Rohmilchkäse, Histamin in Fisch. Der Befund kommt aus einer amtlichen Probe oder aus der Eigenkontrolle des Betriebes.
- Fremdkörper. Metall, Glas, Kunststoff – hier steht neben Artikel 14 regelmäßig die Frage im Raum, ob die Fremdkörperkontrolle als kritischer Lenkungspunkt im HACCP-Konzept überhaupt vorgesehen war.
- Rückstände und Kontaminanten. Überschreitung von Höchstgehalten nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Pflanzenschutzmittel oder nach der Kontaminanten-Verordnung, Tierarzneimittelrückstände nach der Verordnung (EU) Nr. 37/2010.
- Erkrankungsfälle. Wenn das Gesundheitsamt einen Ausbruch meldet und die Ermittlung zu einem Betrieb zurückführt, kommen zu § 58 LFGB die §§ 222, 229 StGB hinzu – fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung.
Verteidigung
Vier Ansatzpunkte, bevor über Schuld gesprochen wird
Ein Strafverfahren nach § 58 LFGB steht und fällt mit einem Untersuchungsbericht. Der ist angreifbar – häufiger, als Betriebe annehmen.
Wie die Probe entstand
Entnahmestelle, Menge, Kühlung, Transportdauer, Kennzeichnung. Eine Probe, die zwei Stunden ungekühlt im Dienstwagen lag, trägt keinen Keimzahlbefund.
Ob überprüft werden kann
§ 43 LFGB verlangt, einen Teil der Probe amtlich verschlossen zurückzulassen. Fehlt die Gegenprobe ohne zulässigen Grund, ist der Befund nicht mehr nachprüfbar.
Was gemessen wurde
Untersuchungsverfahren, Nachweis- und Bestimmungsgrenze, Messunsicherheit. Ein Wert knapp über dem Höchstgehalt ist mit der Unsicherheitsspanne oft kein Wert darüber.
Ob daraus Gefahr folgt
Zwischen einem Keimnachweis und einer Gesundheitsschädlichkeit im Sinne des Artikels 14 liegt eine wertende Prognose – die begründet werden muss, nicht behauptet.
Kommt der Befund aus der eigenen Eigenkontrolle, verschiebt sich die Verteidigung: Dann geht es weniger um den Wert als um die Frage, was der Betrieb daraufhin getan hat. Meldepflicht und Rückruf
Die Zurechnungsfrage
Selbst wenn der Befund trägt, ist damit noch niemand strafbar. § 58 LFGB richtet sich gegen Personen, nicht gegen Betriebe. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb bestimmen, wer das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat und wem der Verstoß persönlich vorzuwerfen ist.
In größeren Betrieben führt dieser Weg über § 14 StGB und § 9 OWiG: Wer als vertretungsberechtigtes Organ oder als ausdrücklich beauftragte Person handelt, den trifft die Pflicht, die eigentlich das Unternehmen trifft. Genau hier entscheidet sich häufig alles. Eine schriftliche, klar abgegrenzte und tatsächlich gelebte Delegation an die Qualitätsleitung entlastet die Geschäftsführung. Eine Delegation, die nur auf dem Papier steht, verlagert nichts – sie begründet allenfalls zusätzlich eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.
Wenn die Staatsanwaltschaft den Geschäftsführer eines Betriebs mit dreihundert Beschäftigten wegen eines einzelnen Listeria-Befundes beschuldigt, ist das selten das Ergebnis einer Zurechnungsprüfung. Es ist der Name, der im Handelsregister steht.
Was daneben läuft
Das Strafverfahren ist nur einer von mehreren Strängen. Parallel ordnet die Überwachungsbehörde regelmäßig Maßnahmen nach § 39 LFGB an, prüft die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1a LFGB und leitet ein Bußgeldverfahren gegen weitere Beteiligte ein. Kommt es zu einem Rückruf, steht zugleich die zivilrechtliche Haftung gegenüber Abnehmern im Raum.
Diese Stränge müssen zusammen gedacht werden. Eine Erklärung, mit der ein Betrieb die Veröffentlichung abwenden will, liegt binnen weniger Wochen in der Strafakte.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.