Antworten
Häufige Fragen
Die Fragen, die Betriebe im Lebensmittelstrafrecht am häufigsten stellen – kurz beantwortet. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, aber sie ordnen die Lage.
Kontrolle und Probenahme
Wenn die Überwachung im Betrieb ist
Muss ich die Kontrolleure hereinlassen?
Ja. Nach § 42 LFGB dürfen Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und besichtigt werden, Unterlagen eingesehen und Proben entnommen werden. Die Verweigerung ist eine eigene Ordnungswidrigkeit und erzeugt einen Verdacht, den es vorher nicht gab. Für Wohnräume gelten engere Voraussetzungen.
Muss ich Fragen beantworten?
Unterlagen vorlegen ja, Fragen zur Sache nein. § 44 Absatz 5 LFGB gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung Sie oder Angehörige der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Satz „Zur Sache äußere ich mich nach Rücksprache mit meinem Anwalt“ ist zulässig und richtig.
Was ist die Gegenprobe und warum ist sie so wichtig?
Nach § 43 LFGB ist von jeder Probe ein Teil amtlich verschlossen im Betrieb zurückzulassen, soweit das nach Art und Menge möglich ist. Nur mit dieser Gegenprobe lässt sich der amtliche Befund durch ein eigenes Gutachten überprüfen. Ohne sie steht der Untersuchungsbericht praktisch unangreifbar im Raum. Verlangen Sie sie ausdrücklich, verzichten Sie nicht darauf und lagern Sie sie fachgerecht.
Muss ich den Kontrollbericht unterschreiben?
Nein. Eine Unterschrift ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kontrolle. Wenn Sie unterschreiben, bestätigen Sie mehr, als sich im Moment überblicken lässt. Lassen Sie sich den Bericht aushändigen, notieren Sie Ihre eigenen Feststellungen und äußern Sie sich später schriftlich.
Woran merke ich, dass aus der Kontrolle ein Strafverfahren wird?
Meist an äußeren Anzeichen: Es erscheinen mehrere Personen, Polizei oder Zoll sind dabei, es wird nach Verantwortlichkeiten gefragt, Unterlagen werden mitgenommen statt kopiert. Rechtlich ist der Wechsel bedeutsam, weil ab dem Anfangsverdacht die Belehrungspflichten der Strafprozessordnung gelten und Auskünfte nicht mehr erzwungen werden dürfen.
Befund und Meldung
Wenn ein Ergebnis auffällig ist
Ein Wert liegt knapp über dem Höchstgehalt. Ist das schon ein Verstoß?
Nicht zwingend. Jeder Messwert hat eine Messunsicherheit, und bei vielen Parametern ist sie bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Hinzu kommen Fragen der Probenahme, der Homogenität und der Repräsentativität. Ein Wert dicht an der Grenze ist der klassische Fall, in dem sich die Prüfung des Untersuchungsberichts lohnt.
Muss ich einen eigenen auffälligen Befund melden?
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Lebensmittel nicht sicher ist, ja – Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet dazu. Die Schwelle liegt unterhalb der Gewissheit. Wichtig ist, was gemeldet wird und wie: Die Pflicht erstreckt sich auf das Erzeugnis und die getroffenen Maßnahmen, nicht auf eine Ursachen- oder Schuldanalyse.
Kann ich erst nachuntersuchen und dann melden?
Das ist der häufigste und teuerste Irrtum. Jede Auslieferung zwischen dem ersten auffälligen Befund und der Meldung wird später als bewusste Entscheidung gelesen. Sperren und melden lassen sich verbinden – die Nachuntersuchung läuft dann parallel und nicht davor.
Ist ein Rückruf immer öffentlich?
Nein. Ein öffentlicher Rückruf ist erforderlich, wenn die Ware den Verbraucher erreicht haben kann. Steht sie noch im Handel oder im Lager, genügt die Rücknahme über die Handelsstufe – ohne Pressemitteilung. Diese Unterscheidung entscheidet über den wirtschaftlichen Schaden.
Wir haben die Ware vom Lieferanten so bekommen. Sind wir trotzdem verantwortlich?
Ja, für Ihre eigene Stufe. Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 trifft jeden Lebensmittelunternehmer die Verantwortung für seine Tätigkeit. Der Verweis auf den Lieferanten entlastet nur, wenn Sie belegen können, dass Sie Spezifikationen vereinbart, Zertifikate geprüft und Auffälligkeiten nachgehalten haben – und er begründet den Regress, nicht die eigene Straflosigkeit.
Behörde und Öffentlichkeit
Anordnungen, Bußgeld, Veröffentlichung
Die Behörde will meinen Betrieb im Internet nennen. Kann ich das verhindern?
Möglicherweise – aber nur vorher. § 40 Absatz 1a LFGB verlangt eine Anhörung vor der Veröffentlichung, und das ist der wirksame Zeitpunkt. Angreifbar sind der Verdachtsgrad, die Erheblichkeit, der Schutzzweckbezug, die Bezeichnung von Betrieb und Produkt und die Verhältnismäßigkeit. Bleibt die Behörde bei ihrer Absicht, hilft ein Eilantrag nach § 123 VwGO – wenn er rechtzeitig gestellt wird. Diesen Antrag führt ein Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk, ich bereite ihn inhaltlich vor.
Wie lange bleibt eine solche Veröffentlichung stehen?
Sie ist zu entfernen, sobald der Verstoß beseitigt ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Diese Befristung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zurück. Im Netz bleiben Spuren allerdings länger – über Suchmaschinen, Presseberichte und Bewertungsportale.
Widerspruch gegen eine Schließung – hat das aufschiebende Wirkung?
In aller Regel nicht, weil die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird. Dann hilft nur der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht. Prüfen Sie zuerst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs überhaupt einzelfallbezogen begründet ist – § 80 Absatz 3 VwGO verlangt das. Den Antrag selbst führt eine Verwaltungsrechtlerin oder ein Verwaltungsrechtler aus meinem Netzwerk; den Kontakt stelle ich her.
Machen Sie das Verwaltungsverfahren auch selbst?
Nein, und das ist Absicht. Widerspruch, Eilantrag und Klage vor dem Verwaltungsgericht übernehmen Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler, mit denen ich zusammenarbeite und die in diesem Rechtsgebiet zu Hause sind. Ich verteidige strafrechtlich und koordiniere beide Stränge – damit die Stellungnahme gegenüber der Behörde und die Einlassung im Strafverfahren zusammenpassen. Sie müssen dafür nichts organisieren: Ein Anruf hier genügt, den Kontakt stelle ich her.
Soll ich ein Bußgeld von wenigen hundert Euro einfach zahlen?
Nicht ohne die Folgen zu bedenken. Ein rechtskräftiger Bescheid begründet die Wiederholung im Sinne des § 40 Absatz 1a LFGB, fließt in die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ein und wird ab 200 Euro in das Gewerbezentralregister eingetragen. Bei öffentlichen Auftraggebern kann er zum Ausschluss aus Vergabeverfahren führen.
Wie hoch kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen werden?
Nach § 60 LFGB reicht der Rahmen gegen die verantwortliche Person je nach Tatbestand bis zu 100.000 Euro. Gegen das Unternehmen kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG hinzu: bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen Straftat, bis zu fünf Millionen bei einer fahrlässigen, bei Ordnungswidrigkeiten bis zum jeweiligen Höchstmaß. Zusätzlich soll nach § 17 Absatz 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.
Personen und Verfahren
Wer haftet, was droht, wie lange dauert es
Wird die Firma bestraft oder ich persönlich?
Strafe trifft immer Menschen. Über § 14 StGB und § 9 OWiG werden die betriebsbezogenen Pflichten auf Organe und ausdrücklich Beauftragte übertragen. Das Unternehmen kann daneben mit einer Geldbuße nach § 30 OWiG belegt werden. In der Praxis laufen beide Verfahren parallel.
Ich habe die Verantwortung an meine Qualitätsleitung übertragen. Bin ich damit raus?
Nur wenn die Übertragung wirksam ist: ausdrücklich, schriftlich, mit klar bezeichnetem Aufgabenbereich, mit echten Entscheidungsbefugnissen und mit den nötigen Mitteln – und tatsächlich gelebt. Und selbst dann bleibt die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG bei der Leitung: Auswahl, Anleitung und Überwachung der Verantwortlichen müssen belegbar sein.
Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
Als Beschuldigter nein. Sie müssen weder erscheinen noch Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie dieses Recht und lassen Sie zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Was ist ein Vermögensarrest und warum trifft er mich schon jetzt?
Nach § 111e StPO kann das Gericht Vermögen sichern, um die spätere Einziehung des durch die Tat Erlangten zu ermöglichen. Bei Betrugsvorwürfen geschieht das oft früh und ohne Vorwarnung, indem Konten gesperrt werden. Weil die Einziehung dem Bruttoprinzip folgt, sind die Beträge hoch. Der Arrest ist angreifbar – und das ist meist die dringendste Aufgabe im Verfahren.
Wie lange dauert so ein Verfahren?
Ein Bußgeldverfahren typischerweise drei bis neun Monate. Ein Ermittlungsverfahren mit Sachverständigengutachten selten unter einem Jahr. Verwaltungsrechtliche Eilverfahren dagegen wenige Tage bis Wochen – deshalb stehen sie am Anfang, auch wenn das Strafverfahren später mehr Aufmerksamkeit bekommt.
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.