§§ 42, 43, 44 LFGB
Ihre Rechte bei der Kontrolle
Duldungspflicht und Schweigerecht schließen sich nicht aus – sie gelten nebeneinander. Wer weiß, wo die eine endet und das andere beginnt, verliert bei einer Kontrolle nichts, was sich später nicht mehr zurückholen lässt.
Was die Behörde darf
Die Befugnisse der Lebensmittelüberwachung stehen in § 42 LFGB und in der Verordnung (EU) 2017/625. Die Kontrolleure dürfen Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, besichtigen, Prüfungen vornehmen, in geschäftliche Unterlagen Einsicht nehmen und daraus Kopien fertigen. Sie dürfen nach § 43 LFGB Proben entnehmen – und zwar unentgeltlich, gegen Empfangsbescheinigung.
Bei Gefahr im Verzug und in bestimmten Konstellationen ist das Betreten auch außerhalb der Geschäftszeiten und in Wohnräumen zulässig; für Wohnräume ist die Schwelle allerdings hoch, weil Artikel 13 des Grundgesetzes greift.
§ 44 LFGB verpflichtet den Betrieb zur Duldung dieser Maßnahmen und zur Mitwirkung: Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen, beim Auffinden von Waren helfen.
Und dann folgt der Absatz, den kaum jemand kennt: Nach § 44 Absatz 5 LFGB darf die Auskunft auf solche Fragen verweigert werden, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Das Schweigerecht steht also im Lebensmittelrecht selbst.
Die Trennlinie
Dulden ja, erklären nein
Der Unterschied lässt sich in der Praxis gut handhaben, wenn man ihn einmal sortiert hat.
Das müssen Sie
Zutritt gewähren. Räume, Anlagen und Waren zeigen. Geschäftliche Unterlagen vorlegen, die aufzubewahren sind – Eigenkontrollaufzeichnungen, Lieferscheine, Rückverfolgbarkeitsdaten. Die Probenahme dulden. Angaben zur eigenen Person machen.
Das müssen Sie nicht
Erklären, wie es zu einem Zustand gekommen ist. Benennen, wer verantwortlich war. Vorgänge einordnen oder bewerten. Ein Protokoll unterschreiben, dessen Inhalt Sie nicht prüfen konnten. Fragen beantworten, deren Antwort Sie oder Angehörige belasten würde.
Der praktische Satz dafür lautet: „Ich zeige Ihnen alles und lege Ihnen alle Unterlagen vor. Zur Sache äußere ich mich nach Rücksprache mit meinem Anwalt.“ Das ist keine Verweigerung – das ist die korrekte Ausübung von zwei verschiedenen Rechtspositionen.
Die Gegenprobe
Von allen Rechten bei der Kontrolle ist dieses das wichtigste – und das am häufigsten verschenkte. § 43 LFGB verlangt, dass von einer entnommenen Probe ein Teil als Gegenprobe amtlich verschlossen oder versiegelt im Betrieb zurückgelassen wird, soweit das nach Art und Menge möglich ist und der Untersuchungszweck es zulässt.
Der Sinn ist einfach: Nur mit der Gegenprobe kann ein privates Sachverständigengutachten den amtlichen Befund überprüfen. Ohne sie steht der Bericht des Untersuchungsamtes praktisch unangreifbar im Raum – nicht weil er richtig wäre, sondern weil sich das Gegenteil nicht mehr belegen lässt.
- Ausdrücklich verlangen und im Protokoll vermerken lassen. Wird sie nicht zurückgelassen, lassen Sie den Grund dafür schriftlich festhalten.
- Nicht auf sie verzichten. Ein vorformulierter Verzicht im Protokoll wird häufig unterschrieben, ohne dass die Tragweite klar ist.
- Richtig lagern. Dieselben Bedingungen wie das Erzeugnis selbst, dokumentiert. Eine falsch gelagerte Gegenprobe ist so wertlos wie keine.
- Rechtzeitig untersuchen lassen – von einem akkreditierten Labor, bevor die Haltbarkeit abläuft. Diese Entscheidung sollte nicht ohne anwaltliche Abstimmung fallen.
Bei bestimmten Untersuchungen ist eine Gegenprobe naturgemäß nicht möglich, etwa bei sehr kleinen Mengen oder wenn die Probe für die Untersuchung vollständig verbraucht wird. Auch das ist zu dokumentieren – und im Verfahren zu prüfen.
Der Wechsel
Wenn aus der Kontrolle ein Strafverfahren wird
Die Lebensmittelüberwachung handelt zunächst präventiv. Ergibt sich ein Anfangsverdacht, wechselt der Vorgang die Rechtsnatur: Aus der Kontrolle wird eine Ermittlung, aus dem Betriebsinhaber ein Beschuldigter. Dieser Wechsel wird selten angekündigt.
Rechtlich hat er erhebliche Folgen. Ab diesem Punkt gelten die Belehrungspflichten der Strafprozessordnung, Zwangsmittel zur Durchsetzung von Auskünften sind unzulässig, und die Verwertung dessen, was vorher unter Mitwirkungsdruck erlangt wurde, wird angreifbar.
Deshalb lohnt es sich, den genauen Zeitpunkt zu rekonstruieren, an dem der Verdacht entstand. Er ergibt sich aus den internen Vermerken – und die stehen in der Akte.
Anzeichen für den Wechsel
- Es erscheinen mehrere Personen statt einer
- Die Polizei oder das Zollamt ist dabei
- Es wird nach Verantwortlichkeiten gefragt
- Unterlagen werden mitgenommen statt kopiert
- Es fällt der Hinweis auf eine mögliche Anzeige
Nach der Kontrolle
- Kontrollbericht anfordern. Wird er nicht ausgehändigt, schriftlich verlangen. Er ist die Grundlage jeder späteren Maßnahme und muss dem Betrieb zugänglich sein.
- Eigene Aufzeichnung anfertigen. Am selben Tag, mit Uhrzeiten, Namen und dem, was gesagt wurde. Nach vier Wochen erinnert sich niemand mehr an Einzelheiten.
- Mängel beseitigen und belegen. Rechnungen, Fotos, Protokolle. Diese Nachweise sind später das Gegenargument gegen Veröffentlichung und Schließung.
- Nichts nachtragen. Lücken bleiben Lücken. Alles andere macht aus einem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren.
- Fristen notieren. Anhörung, Nachkontrolle, Widerspruch, Einspruch – jede hat ihre eigene Uhr.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.