Artikel 19 VO (EG) Nr. 178/2002
Die Pflicht, sich selbst anzuzeigen
Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel nicht sicher ist, muss die Behörde unterrichten. Diese Meldung ist zugleich das beste Beweismittel der Ermittlungsbehörde. Beides lässt sich nicht auflösen – aber steuern.
Was Artikel 19 verlangt
Die Vorschrift kennt drei Stufen. Erstens: Hat ein Lebensmittelunternehmer Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, leitet er unverzüglich Verfahren ein, um es vom Markt zu nehmen. Zweitens: Hat das Erzeugnis den Verbraucher möglicherweise bereits erreicht, informiert er die Verbraucher und ruft die Ware erforderlichenfalls zurück. Drittens: Er unterrichtet die zuständigen Behörden.
Für Betriebe, die selbst nicht Hersteller sind, gilt Artikel 19 Absatz 2 sinngemäß; Händler haben an der Rücknahme mitzuwirken und Informationen weiterzugeben. Verstöße gegen die Meldepflicht sind bußgeldbewehrt, in Verbindung mit § 58 LFGB können sie strafrechtlich relevant werden.
„Grund zu der Annahme“ ist eine niedrige Schwelle – deutlich unterhalb der Gewissheit. Sie kann schon durch einen auffälligen Wert aus der eigenen Eigenkontrolle erreicht sein. Genau deshalb ist der Zeitpunkt, zu dem ein Betrieb Kenntnis erlangt, die zentrale Tatsache jedes späteren Verfahrens.
Warum der Zeitpunkt alles entscheidet
Wenn ein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht geführt wird, dreht es sich fast nie um die Frage, ob gemeldet wurde. Es dreht sich darum, wann gemeldet wurde – und was zwischen dem ersten auffälligen Befund und der Meldung geschah. Jede Auslieferung in diesem Zeitfenster wird der Geschäftsführung als bewusste Entscheidung vorgehalten.
Betriebe verlieren dieses Zeitfenster regelmäßig aus einem nachvollziehbaren Grund: Sie wollen erst nachprüfen. Eine Nachuntersuchung dauert Tage. Die Verteidigung gegen den Vorwurf, in dieser Zeit weitergeliefert zu haben, dauert Jahre.
Vorgehen
Melden, ohne mehr zu sagen als nötig
Die Meldung nach Artikel 19 ist eine Pflicht, kein Geständnis. Was sie enthält, ist weitgehend gestaltbar – und diese Gestaltung entscheidet über das Strafverfahren, das folgen kann.
- Sachverhalt sichern, bevor formuliert wirdWelche Charge, welcher Zeitraum, welche Abnehmer, welcher Befund, welche Nachweise. Wer meldet, ohne den Umfang zu kennen, meldet zu weit – und liefert der Behörde eine Ausdehnung, die sich später nicht mehr einfangen lässt.
- Tatsachen mitteilen, keine BewertungenDie Pflicht erstreckt sich auf die Information über das Erzeugnis und die getroffenen Maßnahmen. Sie verpflichtet nicht dazu, Ursachen zu benennen, Verantwortliche zu identifizieren oder rechtliche Einordnungen vorzunehmen.
- Fristen und Adressat klärenZuständig ist die Überwachungsbehörde am Sitz des Betriebes – in Schleswig-Holstein der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in Hamburg das Bezirksamt. Bei ernster Gefahr läuft parallel das europäische Schnellwarnsystem RASFF.
- Rückruf vom Verkehrsverbot trennenEin öffentlicher Rückruf ist nur erforderlich, wenn die Ware den Verbraucher erreicht haben kann. Steht sie noch im Handelslager, genügt die Rücknahme – ohne Pressemitteilung und ohne Namensnennung.
- Selbstbelastung mitdenkenWas gemeldet wird, liegt der Staatsanwaltschaft vor. Die Meldung sollte deshalb von derselben Stelle vorbereitet werden, die auch die strafrechtliche Verteidigung führt – nicht vom Qualitätsmanagement allein.
- Dokumentieren, was getan wurdeSperrung, Information der Abnehmer, Nachverfolgung der Chargen, Ursachenanalyse. Diese Dokumentation ist später das stärkste Argument gegen den Vorwurf, es habe an Organisation gefehlt.
Wenn die Behörde den Rückruf anordnet
Meldet ein Betrieb nicht oder hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen für unzureichend, kann sie nach § 39 LFGB selbst anordnen: Verkehrsverbot, Rücknahme, Rückruf, Information der Öffentlichkeit. Solche Anordnungen sind regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt. Widerspruch und Klage haben dann keine aufschiebende Wirkung; wirksam ist nur ein Eilantrag nach § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht.
Für Betriebe in Schleswig-Holstein sind das die Verwaltungsgerichte in Schleswig, in Hamburg das Verwaltungsgericht Hamburg. Die Entscheidung fällt oft binnen weniger Tage – entsprechend kurz ist die Zeit, in der die Begründung stehen muss.
Wer welchen Teil übernimmt
Den Eilantrag beim Verwaltungsgericht führe ich nicht selbst. Diesen Teil übernehmen Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler, mit denen ich zusammenarbeite; ich stelle den Kontakt her und liefere den aufbereiteten Sachverhalt zu.
Meine Aufgabe bleibt die Strafverteidigung – und darauf zu achten, dass die Meldung nach Artikel 19, der Vortrag im Eilverfahren und die spätere Einlassung nicht auseinanderlaufen.
Ein angeordneter Rückruf ist wirtschaftlich fast immer teurer als ein freiwilliger. Nicht wegen der Kosten der Aktion, sondern weil er in der behördlichen Kommunikation als Versäumnis des Betriebes erscheint – und damit die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1a LFGB wahrscheinlicher macht.
Was daneben zu regeln ist
- Abnehmerverträge. Rückrufkosten, Vertragsstrafen und Regressansprüche folgen eigenen Regeln. Erklärungen gegenüber Abnehmern können im Strafverfahren als Anerkenntnis gelesen werden.
- Versicherung. Rückrufkosten- und Produkthaftpflichtversicherungen verlangen eine frühzeitige Anzeige und behalten sich die Steuerung der Maßnahmen vor.
- Kommunikation. Presseanfragen kommen schneller als der erste Behördenbescheid. Was dort gesagt wird, steht später in der Akte.
Kontakt
Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal
Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.