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Axel Höper Rechtsanwalt
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VO (EU) 2017/625 · Grenzkontrollstelle Hamburger Hafen

Wenn eine Partie im Hafen festgehalten wird

Über Hamburg läuft ein erheblicher Teil der deutschen Lebensmitteleinfuhr aus Drittländern. Was an der Grenzkontrollstelle beanstandet wird, kostet zuerst Zeit und Ware – und mündet regelmäßig in ein Verfahren gegen den Importeur.

Wie die Einfuhrkontrolle funktioniert

Für Sendungen aus Drittländern gilt die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. Waren bestimmter Kategorien – Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, bestimmte Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit erhöhtem Risiko – dürfen nur über eine benannte Grenzkontrollstelle eingeführt werden. Vor Ankunft ist die Sendung im europäischen System TRACES anzumelden; kontrolliert werden Dokumente, Nämlichkeit und, stichprobenweise oder verstärkt, die Ware selbst.

Fällt die Kontrolle negativ aus, folgen Maßnahmen nach Artikel 66 der Verordnung: Zurückweisung, Vernichtung, besondere Behandlung, Verwendung zu anderen Zwecken. Parallel dazu wird der Fall in das Schnellwarnsystem RASFF eingestellt – mit der Folge, dass künftige Sendungen desselben Betriebes oder Herkunftslandes verstärkt kontrolliert werden.

Für den Importeur ist die Zurückweisung oft nicht das Ende, sondern der Anfang. Die Feststellung wandert an die Überwachungsbehörde am Firmensitz, und dort beginnt die Frage, ob gleichartige Ware aus früheren Sendungen bereits im Markt ist.

Woran Verfahren entstehen

  • Rückstände und Kontaminanten. Pflanzenschutzmittel in Trockenfrüchten und Gewürzen, Aflatoxine in Nüssen, Schwermetalle in Fisch und Meeresfrüchten, nicht zugelassene Farbstoffe.
  • Dokumente. Gesundheitsbescheinigungen, die nicht zur Sendung passen, fehlende Zulassungsnummern des Herkunftsbetriebes, Abweichungen zwischen TRACES-Meldung und tatsächlicher Ware.
  • Herkunft und Präferenzen. Falsche Ursprungsangaben im Zollverfahren führen neben dem Lebensmittelrecht zu §§ 370, 372 der Abgabenordnung – Steuerhinterziehung und Bannbruch.
  • Fischerei. Die IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verlangt Fangbescheinigungen. Fehlen sie oder sind sie unzutreffend, steht die gesamte Partie im Raum.
  • Umgehung. Einfuhr über eine andere Grenzkontrollstelle, Umdeklaration als Nichtlebensmittel, Aufteilung von Sendungen. Das ist der Punkt, an dem aus einem Verwaltungsverfahren ein Strafverfahren wird.

Verteidigung

Zwei Ebenen, zwei Behörden, zwei Uhren

Der Importfall unterscheidet sich von anderen Lebensmittelverfahren dadurch, dass Zoll und Lebensmittelüberwachung gleichzeitig tätig sind – mit unterschiedlichen Fristen.

Die Ware retten

Solange die Sendung festgehalten wird, laufen Standgelder und Kühlkosten. Gegen die Maßnahme der Grenzkontrollstelle ist ein zweites Sachverständigengutachten nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 möglich – dieses Recht auf ein Zweitgutachten verfällt, wenn es nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

Häufig lässt sich eine besondere Behandlung, eine Rücksendung oder eine Verwendung zu anderen Zwecken erreichen, wo die Behörde zunächst Vernichtung vorgesehen hatte.

Das Verfahren begrenzen

Gleichzeitig geht es darum, den Vorwurf auf die beanstandete Sendung zu begrenzen. Die Überwachungsbehörde wird nach früheren Lieferungen desselben Lieferanten fragen; die Rückverfolgbarkeitsdaten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss der Importeur vorlegen.

Entscheidend ist die eigene Lieferantenprüfung: Wer Spezifikationen vereinbart, Analysen anfordert und Auditberichte auswertet, hat der Behauptung, es sei ins Blaue hinein eingeführt worden, etwas entgegenzusetzen.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erklärungen gegenüber dem Zoll und gegenüber der Lebensmittelüberwachung müssen abgestimmt sein. Eine Angabe, die das Zollverfahren erleichtert, kann den Vorsatzvorwurf im Lebensmittelrecht begründen.

Hamburg

Warum der Standort eine Rolle spielt

Hamburg ist für die Lebensmitteleinfuhr das, was Frankfurt für den Luftfrachtverkehr ist. Die Grenzkontrollstellen im Hafen bearbeiten Sendungen aus aller Welt, und die Untersuchungen übernimmt das Institut für Hygiene und Umwelt. Das hat für Verfahren zwei Folgen.

Erstens: Die Prüfpraxis ist eingespielt und spezialisiert. Wer hier argumentiert, muss auf der fachlichen Ebene arbeiten – mit Analytik, Probenahmeplänen und Bewertungsmaßstäben, nicht mit allgemeinen Erwägungen.

Zweitens: Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Hamburg, in deren Wirtschaftsabteilungen Import- und Zollverfahren Alltag sind. Das schafft Berechenbarkeit – auch für die Verteidigung.

Meine Kanzlei sitzt in Kiel, eine knappe Bahnstunde entfernt. Für Betriebe in Schleswig-Holstein mit Importgeschäft über Hamburg ist das die praktisch relevante Konstellation.

Behörden und Gerichte in Hamburg und Schleswig-Holstein

Kontakt

Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal

Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.

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