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Axel Höper Rechtsanwalt
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Hygienepranger vor dem Aus? Was die geplante Streichung von § 40 Absatz 1a LFGB für Betriebe bedeutet

Der Bundesrat will die Pflicht zur namentlichen Veröffentlichung von Lebensmittelverstößen ersatzlos streichen. Beschlossen ist das nicht – und bis dahin bleibt jedes Anhörungsschreiben eine Frist von Tagen.

· Stand der Gesetzgebung zu diesem Datum

Kaum eine Vorschrift des Lebensmittelrechts trifft Betriebe so unmittelbar wie § 40 Absatz 1a LFGB. Sie verpflichtet die Überwachungsbehörden, Betrieb und Produkt im Internet zu nennen – bei Hygiene- und Täuschungsverstößen etwa dann, wenn der hinreichend begründete Verdacht eines nicht nur unerheblichen oder wiederholten Verstoßes besteht und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Nennung bleibt bis zu sechs Monate stehen, eine gerichtliche Klärung wird nicht abgewartet. Wie das Verfahren abläuft und wo man ansetzen kann, habe ich auf der Themenseite zur öffentlichen Warnung beschrieben. Jetzt steht die Vorschrift selbst zur Disposition.

Was im Gesetzgebungsverfahren passiert

Anlass ist ein Gesetz, das mit dem Hygienepranger zunächst nichts zu tun hatte: der Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums (Bundesrats-Drucksache 437/26). Er sieht unter anderem vor, die Pflicht privater Labore abzuschaffen, auffällige Befunde an die Behörden zu melden. § 40 LFGB berührt der Regierungsentwurf nicht.

Das hat der Bundesrat geändert. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 verlangt er, § 40 Absatz 1a LFGB ersatzlos zu streichen – und mit ihm die Löschungsregel des Absatzes 4a. Die Begründung der Länder:

  • Die Vorschrift sei seit ihrer Einführung umstritten und habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach beschäftigt.
  • Die Prangerwirkung für die Betriebe stehe in einem Spannungsverhältnis zum Transparenzziel.
  • Der Vollzug sei rechtsunsicher und für Behörden, Gerichte und Betriebe gleichermaßen aufwendig.
  • Es entstehe eine Schieflage: Kleine Betriebe ohne anwaltliche Vertretung würden veröffentlicht, während andere das Verfahren so lange führen könnten, bis eine Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“ wäre.
  • Verbraucher könnten Informationen weiterhin über das Verbraucherinformationsgesetz und die Informationsfreiheitsgesetze erhalten – dort allerdings nur auf Antrag.

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 7. Oktober 2026 mit ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weitergeleitet (Bundestags-Drucksache 21/8408). Nach Berichten will sie eine Reform des § 40 Absatz 1a LFGB prüfen, ausdrücklich einschließlich der Streichung. Entschieden ist damit nichts. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält dagegen und verweist auf eine Umfrage, nach der gut drei Viertel der Befragten eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen begrüßen würden.

Bis der Bundestag entscheidet, gilt § 40 Absatz 1a LFGB unverändert. Die Behörden müssen weiter veröffentlichen, und die Anhörungsfrist bleibt kurz.

Rückenwind aus Karlsruhe

Der Bundesrat stützt sich auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2025, die für laufende Verfahren schon heute wichtiger sind als die Gesetzgebung. Im Mittelpunkt steht das Wort „unverzüglich“: Die Behörde muss die Öffentlichkeit nicht irgendwann informieren, sondern zeitnah.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) hat das Gericht eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, der eine Veröffentlichung noch rund 17 Monate nach der Kontrolle für zulässig gehalten hatte. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto geringer ist der Informationswert für Verbraucher – und desto schwerer wiegt die Belastung für den Betrieb. Dass die Behörde während eines Eilverfahrens mit der Veröffentlichung wartet, stellt die Unverzüglichkeit zwar grundsätzlich nicht in Frage. Die Gesamtdauer muss aber in die Abwägung einfließen.

Ein weiterer Beschluss vom September 2025 (1 BvR 1846/25) zeigt die Kehrseite: Eine starre Frist gibt es nicht, und wer sich auf Zeitablauf beruft, muss darlegen, dass er das Verfahren nicht selbst verzögert hat. Die bloße Behauptung genügt nicht.

Für Betriebe heißt das: Wer eine Veröffentlichung abwehren will, sollte von Anfang an dokumentieren, wann kontrolliert, wann angehört und wann geantwortet wurde. Diese Chronologie ist oft das stärkste Argument im Eilverfahren.

Was eine Streichung bedeuten würde

Fällt § 40 Absatz 1a LFGB weg, entfällt die Grundlage für die verpflichtende Namensnennung. Nach meiner Einschätzung dürften dann auch Veröffentlichungen, die zu diesem Zeitpunkt noch im Netz stehen, nicht mehr zu halten sein. Wie das Gesetz den Übergang regelt, bleibt abzuwarten.

Transparenz verschwindet damit aber nicht. Die Befugnis der Behörden, bei Gesundheitsgefahren öffentlich zu warnen, bliebe bestehen. Und Auskunftsanträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz – auch über Plattformen, über die Verbraucher Kontrollberichte anfordern und anschließend selbst veröffentlichen – bleiben möglich. Bevor eine Behörde Informationen über einen Betrieb herausgibt, ist dieser in der Regel anzuhören. Auch diese Anhörung verdient Aufmerksamkeit.

Unberührt bleibt das Sanktionsrecht: Strafvorschriften der §§ 58 und 59 LFGB, Bußgelder nach § 60 LFGB und die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen. Gerade hier liegt eine Verbindung, die oft übersehen wird: Was ein Betrieb heute in der Anhörung einräumt, um die Veröffentlichung abzuwenden, findet den Weg in die Bußgeld- oder Strafakte. Entfällt der Hygienepranger, entfällt auch dieser Druck, sich früh zu erklären.

Auch die Labormeldepflicht soll fallen

Der Teil des Gesetzes, den die Bundesregierung selbst vorgeschlagen hat, betrifft die Meldepflichten des § 44 LFGB. Private Labore sollen auffällige Befunde aus Eigenkontrollproben künftig nicht mehr selbst an die Behörden melden müssen. Das klingt nach Entlastung, verlagert aber Verantwortung: Die Pflicht des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Behörde bei einem nicht sicheren Lebensmittel zu informieren, bleibt bestehen. Sie liegt dann allein beim Betrieb – mit allen Fragen der Selbstbelastung, die daran hängen.

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Anhörungsschreiben nach § 40 Absatz 1a LFGB sofort ernst nehmen. Die mögliche Streichung ändert nichts an der Frist, die heute läuft.
  • Mängel beseitigen und Nachkontrolle beantragen. Ein behobener und bestätigter Mangel ist das beste Argument gegen eine Veröffentlichung.
  • Die Chronologie festhalten. Kontrolle, Anhörung, Stellungnahme, Nachkontrolle – mit Datum.
  • Stellungnahme und Verteidigung abstimmen. Was gegenüber der Überwachungsbehörde geschrieben wird, muss auch im Bußgeld- oder Strafverfahren tragen.
  • Laborverträge prüfen. Klären Sie, wer einen auffälligen Befund bewertet und wie schnell er im Betrieb ankommt, wenn das Labor nicht mehr selbst meldet.

Ich werde berichten, wie der Bundestag mit dem Vorschlag umgeht.

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Im Lebensmittelrecht fällt die Vorentscheidung im Betrieb, nicht im Gerichtssaal

Was bei der Kontrolle protokolliert, bei der Probenahme versäumt und in der Anhörung erklärt wird, bestimmt den Rahmen des späteren Verfahrens. Wer früh anruft, hat mehr davon als wer gut begründet zu spät kommt.

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